Änderungen im Rehabilitationsgesetz: Erleichterungen für ZAZ und neue Regeln für PFRON-Ermäßigungsinfos
Der Gesetzentwurf führt Änderungen bei der Ausstellung von Informationen über die Höhe der PFRON-Beitragsermäßigung ein und knüpft diese Pflicht an die fristgerechte Begleichung der Forderungen. Die Novelle ändert auch die Anforderungen an die medizinische Betreuung in Werkstätten für berufliche Aktivität (ZAZ) und senkt die Mindestbeschäftigungsquote für Personen mit schwerer Behinderung auf 10 %. Zusätzlich ermöglicht sie den Woiwodschafts-Selbstverwaltungen, die Finanzierung der Betriebskosten von ZAZ aus eingesparten Mitteln zu erhöhen.
Wichtige Punkte
Der Verkäufer stellt die Information über die Höhe der PFRON-Beitragsermäßigung unverzüglich nach fristgerechter Begleichung der Forderung aus, spätestens bis zum Ende des Folgemonats.
In Werkstätten für berufliche Aktivität (ZAZ) wurde der Mindestbeschäftigungsstand von Personen mit schwerer Behinderung auf 10 % der Gesamtbeschäftigten gesenkt.
Der Woiwode kann eine ZAZ für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (bisher bis zu drei) von der Bedingung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsindikatoren befreien.
Die Woiwodschafts-Selbstverwaltung kann die Finanzierung der Betriebskosten von ZAZ aus eingesparten Eigenmitteln oder PFRON-Mitteln erhöhen.
Die Anforderungen an die medizinische Betreuung in ZAZ wurden geändert, wobei der Schwerpunkt auf der Angemessenheit in Bezug auf Art und Grad der Behinderung liegt.
2025-10-09
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Status:
In Kraft getreten
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 10_1187
Startdatum: 2025-04-23
Abstimmungsdatum: 2025-10-09
Sitzung Nr.: 42
Abstimmung Nr.: 12