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Änderungen der Vorschriften für Betriebe, die tierische Produkte herstellen

Neue Vorschriften erleichtern die Übertragung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen, z.B. bei Verkauf oder Verpachtung. Dies bedeutet, dass ein neuer Eigentümer oder Pächter den Betrieb fortsetzen kann, ohne alle Genehmigungen neu einholen zu müssen, sofern er den entsprechenden Antrag fristgerecht einreicht. Die Änderungen betreffen auch die Aktualisierung von Daten in den Registern der Lebensmittelbetriebe.
Wichtige Punkte
Automatische Genehmigungsübertragung: Beim Verkauf, der Verpachtung oder der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Betrieb, der Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellt, gehen Rechte und Pflichten aus Verwaltungsentscheidungen auf den neuen Eigentümer/Pächter über.
Meldepflicht: Das neue Unternehmen muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis einen Antrag beim Kreistierarzt einreichen, um die Übertragung der Rechte und Pflichten zu bestätigen, um diese nicht zu verlieren.
Registeraktualisierungen: Der Kreistierarzt wird die Betriebsregister nach Bestätigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aktualisieren.
Änderungen im Lebensmittelgesetz: Es wurde eine Pflicht eingeführt, Änderungen der Unternehmensdaten oder des Unternehmens, das einen Lebensmittelbetrieb führt, innerhalb von 30 Tagen zu melden.
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100%
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
2025-09-12
Dafür 436
Dagegen 0
Enthaltung 0
gavel
Status:
In Kraft getreten
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 10_1435
Startdatum: 2025-07-08
Abstimmungsdatum: 2025-09-12
Sitzung Nr.: 40
Abstimmung Nr.: 26