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Individuelle Abschreibungssätze für Unternehmen in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit

Das Gesetz ermöglicht es Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die Abschreibungssätze für selbst hergestellte nichtwohnliche Gebäude (Räumlichkeiten) und Bauten individuell festzulegen. Dies gilt für Anlagegüter in Gemeinden in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote mindestens 120 % des Landesdurchschnitts beträgt.
Wichtige Punkte
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen können die Abschreibungssätze für selbst hergestellte nichtwohnliche Gebäude (Räumlichkeiten) und Bauten individuell festlegen.
Die Regelung gilt für Vermögenswerte in Gemeinden in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 120 % des Landesdurchschnitts.
Die Vorschriften gelten für Anlagegüter, für die nach dem 31. Dezember 2025 u. a. die Baugenehmigung rechtskräftig wurde, die Einspruchsfrist abgelaufen ist oder die Erfassung im Register erfolgte.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, mit Ausnahme bestimmter Aufhebungsbestimmungen, die am Tag der Verkündung in Kraft treten.
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2025-11-07
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Zusätzliche Informationen
Rządowy projekt ustawy o zmianie ustawy o podatku dochodowym od osób fizycznych oraz ustawy o podatku dochodowym od osób prawnych.
Drucknummer: PROJEKT USTAWY 1798
Startdatum: 2025-10-09
Abstimmungsdatum: 2025-11-07
Abstimmung Nr.: 53