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Umsetzung des CBAM-Mechanismus: Meldepflichten für Importeure und Verwaltungsstrafen

Der Gesetzentwurf dient der Anwendung der EU-CBAM-Verordnung und benennt das Nationale Zentrum für Emissionsmanagement sowie Organe der Umweltschutzinspektion zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Übergangsphase. Er regelt Verfahren zur Überprüfung von Berichten über graue Emissionen und zur Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen Importeure bei Meldeversäumnissen. Das Gesetz definiert auch die Rolle der Nationalen Steuerverwaltung bei der Erteilung des Status eines zugelassenen Anmelders, der ab 2026 für Importe erforderlich ist.
Wichtige Punkte
Das Nationale Zentrum für Emissionsmanagement wird die Berichte der Importeure über graue Emissionen (CBAM) überprüfen.
Der Woiwodschaftsinspektor für Umweltschutz in Masowien wird bei fehlenden oder fehlerhaften Berichten Strafen von 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängen.
Der Direktor der Steuerverwaltungskammer ist für die Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuständig.
Das Gesetz passt das polnische Recht an die EU-CBAM-Übergangsphase an, die bis Ende 2025 eine Emissionsberichterstattung ohne finanzielle Abgaben erfordert.
Einnahmen aus Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen CBAM-Pflichten fließen in den Staatshaushalt.
article Offizieller Text account_balance Prozessseite notifications_active Diesen Entwurf verfolgen
55%
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
2025-11-21
Dafür 242
Dagegen 199
Enthaltung 0
gavel
Status:
In Kraft getreten
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 10_1855
Startdatum: 2025-10-28
Abstimmungsdatum: 2025-11-21
Sitzung Nr.: 45
Abstimmung Nr.: 46