arrow_back Trendthemen der Gesetzgebung
Teilen share

Neue Regeln für Vollmachten und Wohnungseigentum in Wohnungsgenossenschaften

Das Gesetz ändert die Regeln für die Erteilung von Vollmachten bei Versammlungen von Wohnungsgenossenschaften. Eine nahestehende Person (z.B. Familie) kann Bevollmächtigter sein, muss aber eine spezielle Erklärung unter Androhung einer Geldstrafe abgeben. Es erleichtert auch den Genossenschaftsmitgliedern, vor Gericht das Eigentum an ihrer Wohnung zu erstreiten, wenn die Genossenschaft zögert.
Wichtige Punkte
Bevollmächtigter bei einer Genossenschaftsversammlung kann eine nahestehende Person sein (z.B. Ehepartner, Kind), aber nicht ein Lebenspartner in einer nichtehelichen Gemeinschaft.
Die nahestehende Person muss eine Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen unterschreiben, bei Strafe einer Geldbuße für falsche Angaben.
Der Bevollmächtigte darf nicht über die Wahl oder Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands abstimmen.
Wenn die Genossenschaft innerhalb von 24 Monaten das Eigentum an der Wohnung nicht überträgt, kann das Mitglied schneller vor Gericht gehen, um das Sondereigentum zu erwirken.
Das Gesetz führt auch Änderungen in mehreren anderen Gesetzen ein, darunter im Gesetz über gesellschaftliche Formen des Wohnungsbaus und über den Nationalen Immobilienbestand.
article Offizieller Text account_balance Prozessseite notifications_active Diesen Entwurf verfolgen
58%
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
2025-12-04
Dafür 253
Dagegen 0
Enthaltung 181
Vollständige Ergebnisse open_in_new
gavel
Status:
Gesetz geworden
Erfassen Sie Ihre Position für das Audit.
Warum ist Ihre Stimme wichtig?
Sie schafft einen rohen, unwiderlegbaren Beweis. Der Bürgerwille liefert permanente Daten, um die Loyalität der Regierung gegenüber ihren Bürgern zu überprüfen (hier erklärt). Beginnen Sie jetzt mit der Aufzeichnung.
Zusätzliche Informationen
Rządowy projekt ustawy o zmianie ustawy o spółdzielniach mieszkaniowych oraz niektórych innych ustaw.
Drucknummer: PROJEKT USTAWY 1938
Startdatum: 2025-11-07
Abstimmungsdatum: 2025-12-04
Abstimmung Nr.: 49