Änderungen im Handelsgesetzbuch: Aktionärsregister und Datenschutz
Das Gesetz ändert die Regeln für die Führung von Aktionärsregistern, erleichtert die elektronische Kommunikation und präzisiert die darin enthaltenen Daten. Der Schutz der Privatsphäre der Aktionäre wird durch die Einschränkung des Zugangs zu persönlichen Daten wie PESEL oder Wohnadresse für andere Aktionäre erhöht. Unternehmen müssen ihre Satzungen innerhalb von zwei Jahren an die neuen Vorschriften anpassen.
Wichtige Punkte
Neue Regeln für die Registrierung von Aktionärsregisterverträgen beim Registergericht.
Erweiterung der im Aktionärsregister erforderlichen Daten, einschließlich elektronischer Zustelladressen.
Einschränkung des Zugangs zu sensiblen Aktionärsdaten (PESEL, Geburtsdatum, Wohnadresse) für andere Aktionäre.
Möglichkeit des automatischen elektronischen Versands von Benachrichtigungen aus dem Aktionärsregister.
Vereinfachung der Verfahren für Vorzugsaktien und Aktien mit nicht-monetären Verpflichtungen.
Einführung von Bußgeldern für die Nichtregistrierung von Aktien im Aktionärsregister oder Wertpapierdepot vor der Unternehmensregistrierung oder Kapitalerhöhung.
Unternehmen müssen ihre Satzungen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an die neuen Vorschriften anpassen.
2026-01-09
Dafür
238
Dagegen
180
Enthaltung
17
gavel
Status:
In Kraft getreten
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 10_2027
Startdatum: 2025-12-02
Abstimmungsdatum: 2026-01-09
Sitzung Nr.: 49
Abstimmung Nr.: 28