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Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten und aromatisierten Nikotinbeuteln

Das Gesetz führt ein absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten ein und beschränkt die verfügbaren Geschmacksrichtungen von Nikotinbeuteln ausschließlich auf Tabak. Die Änderungen zielen darauf ab, die Gesundheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor Nikotinsucht zu schützen. Andere Nikotinprodukte, die keine Tabak- oder verwandten Erzeugnisse sind, werden ebenfalls vom Markt verschwinden, es sei denn, es handelt sich unter anderem um Arzneimittel oder Medizinprodukte.
Wichtige Punkte
Absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten.
Nikotinbeutel dürfen keine Inhaltsstoffe enthalten, die einen anderen Geruch oder Geschmack als Tabak verleihen.
Verbot des Inverkehrbringens von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die keine Tabak- oder verwandten Erzeugnisse sind (mit Ausnahmen wie Arzneimitteln und Medizinprodukten).
Geldstrafen (bis zu 200.000 PLN) für Unternehmen, die gegen die neuen Verbote verstoßen.
Eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes für den Verbleib von Erzeugnissen auf dem Markt, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen.
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Status:
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Drucknummer: 10_2362
Startdatum: 2026-03-18