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Neue Anforderungen für Kandidaten bei Kommunalwahlen

Der Gesetzesentwurf führt die Pflicht für Kandidaten bei Kommunalwahlen ein, eine Auskunft aus dem Nationalen Strafregister vorzulegen, anstatt einer Erklärung über das passive Wahlrecht. Personen, die rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, oder einer vorsätzlichen Steuerstraftat verurteilt wurden, dürfen nicht Gemeindevorsteher (wójt) oder Mitglied des Kreis- oder Wojewodschaftsvorstands werden. Ziel ist es, die Transparenz und das Vertrauen in die lokalen Behörden zu erhöhen.
Wichtige Punkte
Kandidaten für das Amt des Gemeindevorstehers (wójt, burmistrz, prezydent miasta) und der Gemeinderäte müssen ihrer Wahlanmeldung eine Auskunft aus dem Nationalen Strafregister beifügen.
Personen mit rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, oder einer vorsätzlichen Steuerstraftat sind von der Ausübung des Amtes des Gemeindevorstehers oder der Mitgliedschaft in Kreis-/Wojewodschaftsvorständen ausgeschlossen.
Kreistage und Wojewodschaftstage müssen innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft einer Verurteilung eines Vorstandsmitglieds einen Beschluss über den Verlust seines Amtes fassen.
Die neuen Regelungen gelten auch für vorgezogene und Ergänzungswahlen, die während der Amtszeit durchgeführt werden, in der das Gesetz in Kraft tritt.
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Status:
Eingebracht
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Zusätzliche Informationen
Poselski projekt ustawy o zmianie ustawy o samorządzie gminnym oraz niektórych innych ustaw.
Drucknummer: PROJEKT USTAWY 2745
Startdatum: 2026-07-01