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Änderungen im Ausländerschutzgesetz: Antragsbeschränkungen an der Grenze

Neue Vorschriften ermöglichen die vorübergehende Aussetzung der Annahme von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze bei destabilisierenden Handlungen eines Nachbarstaates. Es wurden auch neue Gründe für die Verweigerung des Schutzes festgelegt, z. B. eine Bedrohung der Staatssicherheit.
Wichtige Punkte
Eine Definition von "Instrumentalisierung" wird eingeführt - Handlungen eines Nachbarstaates, die illegale Grenzübertritte erleichtern und Polen destabilisieren könnten.
Eine vorübergehende Aussetzung (bis zu 60 Tage, verlängerbar) der Annahme von Schutzanträgen an der Grenze ist im Falle einer Instrumentalisierung, die eine ernsthafte Bedrohung darstellt, möglich.
Die Aussetzung gilt nicht für besonders hilfsbedürftige Personen, z. B. unbegleitete Minderjährige, schwangere Frauen, ältere oder kranke Personen, es sei denn, sie haben bei der Grenzüberquerung Gewalt angewendet.
Neue Gründe für die Verweigerung des Schutzes wurden hinzugefügt: eine Bedrohung der Staatssicherheit oder der Gesellschaft nach Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens.
Während der Aussetzung der Antragsannahme gilt das Standardverfahren zur Antragstellung an der Grenze nicht.
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91%
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
2025-02-21
Dafür 386
Dagegen 38
Enthaltung 0
gavel
Status:
In Kraft getreten
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 10_924
Startdatum: 2024-12-30
Abstimmungsdatum: 2025-02-21
Sitzung Nr.: 29
Abstimmung Nr.: 42