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Erleichterungen für hochqualifizierte Nicht-EU-Arbeitnehmer und ihre Familien

Das Gesetz führt Änderungen in den Vorschriften für Ausländer ein, hauptsächlich in Bezug auf die Beschäftigung hochqualifizierter Arbeitnehmer von außerhalb der Europäischen Union. Es erleichtert deren Einreise und Aufenthalt in Polen und anderen EU-Ländern und vereinfacht die Verfahren für ihre Familien. Wesentlich ist die Anerkennung von Berufserfahrung als Qualifikation und neue Mobilitätsregeln innerhalb der Union.
Wichtige Punkte
Neue Regeln für hochqualifizierte Nicht-EU-Arbeitnehmer: Eine neue befristete Aufenthaltserlaubnis wurde für Inhaber der Blauen Karte EU aus anderen EU-Ländern eingeführt, die ihnen die Arbeit in Polen erleichtert (sogenannte Langzeitmobilität).
Anerkennung von Berufserfahrung: Hohe berufliche Qualifikationen können nun nicht nur durch ein Diplom, sondern auch durch entsprechende Berufserfahrung (3 oder 5 Jahre, je nach Beruf) nachgewiesen werden.
Leichtere Familienzusammenführung: Familienmitglieder hochqualifizierter Nicht-EU-Arbeitnehmer können leichter eine Aufenthaltserlaubnis in Polen erhalten, insbesondere wenn die Familie in einem anderen EU-Land gegründet wurde.
Größere Flexibilität beim Arbeitsplatzwechsel: Die Mindestdauer des Arbeitsvertrags für die Blaue Karte EU wurde auf 6 Monate verkürzt. Bei Arbeitsplatzverlust hat der Ausländer mehr Zeit (bis zu 3 oder 6 Monate), um eine neue Anstellung zu finden, ohne das Risiko, die Genehmigung zu verlieren.
Erleichterungen beim Erwerb des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten der EU: Aufenthaltszeiten in anderen EU-Ländern auf der Grundlage einer Blauen Karte EU, eines Studentenvisums oder eines Forschervisums werden nun auf die erforderliche Aufenthaltsdauer in Polen angerechnet, um den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten der EU zu erhalten.
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55%
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
2025-04-04
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Status:
In Kraft getreten
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 10_950
Startdatum: 2025-01-09
Abstimmungsdatum: 2025-04-04
Sitzung Nr.: 32
Abstimmung Nr.: 7