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Verbot der direkten Wahlkampffinanzierung durch gemeinnützige Organisationen

Dieses Gesetz verbietet gemeinnützigen Organisationen (501(c)(3) Status), offizielle Wahlorganisationen, einschließlich staatlicher oder lokaler Regierungseinheiten, direkt zu finanzieren. Dies bedeutet, dass für wohltätige Zwecke gespendete Gelder nicht zur Unterstützung von Wahlprozessen verwendet werden dürfen, um die Transparenz der Wahlfinanzierung zu erhöhen.
Wichtige Punkte
Gemeinnützige Organisationen (501(c)(3)) dürfen Wahlorganisationen nicht direkt finanzieren.
Dies betrifft auch staatliche oder lokale Regierungseinheiten und Wahlorganisationen der Regierung.
Die Änderungen gelten für Finanzierungen in Steuerjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
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Status:
Abgelaufen
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 117_HR_4290
Sponsor: Rep. Tenney, Claudia [R-NY-22]
Startdatum: 2021-06-30