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Sozialversicherungsnummer für Kindersteuergutschrift-Rückerstattung erforderlich

Neue Regeln verlangen, dass Steuerzahler ihre Sozialversicherungsnummer (SSN) angeben müssen, um den erstattungsfähigen Teil der Kindersteuergutschrift zu beantragen. Dies dient der Überprüfung der Anspruchsberechtigung. Diese Änderungen gelten für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
Wichtige Punkte
Um den erstattungsfähigen Teil der Kindersteuergutschrift zu erhalten, müssen Steuerzahler ihre Sozialversicherungsnummer (SSN) in ihrer Steuererklärung angeben.
Bei gemeinsamen Erklärungen reicht die Angabe der SSN eines Ehepartners aus.
Das Fehlen einer korrekten SSN wird als Rechenfehler behandelt, was die Gutschrift verzögern oder verhindern kann.
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Drucknummer: 117_HR_663
Sponsor: Rep. Posey, Bill [R-FL-8]
Startdatum: 2021-02-01