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Berufsschüler-Praktika nicht als Beschäftigung eingestuft

Dieses Gesetz stellt klar, dass Dienstleistungen, die von Schülern an Berufsschulen im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht werden, nicht als Beschäftigung gelten. Dies bedeutet, dass diese Schüler für solche Praktika nicht den Mindestlohn- oder Überstundenregelungen unterliegen, was die Gestaltung praktischer Ausbildungsprogramme beeinflussen könnte.
Wichtige Punkte
Berufsschüler, die erforderliche Praktika absolvieren, werden nicht als Arbeitnehmer eingestuft.
Mindestlohn- und Überstundenregelungen gelten nicht für diese Ausbildungsaufgaben.
Diese Änderung könnte es Bildungseinrichtungen erleichtern, praktische Ausbildung anzubieten, aber die Schüler erhalten keine Arbeitnehmerleistungen oder -schutz.
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Status:
Abgelaufen
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 117_HR_7749
Sponsor: Rep. Moolenaar, John R. [R-MI-4]
Startdatum: 2022-05-12