Arbeitgeberunterstützung bei Kinder- und Altenpflege: Überstundenvergütung ausgeschlossen
Dieses Gesetz soll es Arbeitgebern erleichtern, Unterstützung bei der Kinder- und Altenpflege anzubieten. Nach den neuen Regeln wird der Wert von Pflegeleistungen oder Erstattungen, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt werden, nicht in die Berechnung der Überstundenvergütung einbezogen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber solche Leistungen anbieten können, ohne ihre Überstundenkosten zu erhöhen, was sie möglicherweise dazu ermutigt, Mitarbeiter bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärker zu unterstützen.
Wichtige Punkte
Der Wert von Kinder- oder Angehörigenpflegediensten, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt werden, wird nicht in die Berechnung der Überstundenvergütung einbezogen.
Zahlungen oder Erstattungen für Kinder- oder Angehörigenpflegedienste von einem Arbeitgeber werden ebenfalls von der Überstundenvergütung ausgeschlossen.
Diese Änderungen sollen Arbeitgeber dazu anregen, Pflegeunterstützung anzubieten, was Arbeitnehmern bei der Bewältigung familiärer Pflichten helfen kann.
Abgelaufen
Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 117_HR_8388
Sponsor: Rep. Stefanik, Elise M. [R-NY-21]
Startdatum: 2022-07-14