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Verbot der Wahlfinanzierung durch gemeinnützige Organisationen

Dieses Gesetz soll gemeinnützigen Organisationen (Typ 501(c)(3)) untersagen, die Verwaltung öffentlicher Wahlen direkt oder indirekt zu finanzieren. Das bedeutet, dass Gelder solcher Organisationen nicht zur Unterstützung von Wahlprozessen verwendet werden dürfen, mit Ausnahme der Bereitstellung von Räumlichkeiten als Wahllokal. Diese Änderungen treten ab dem Steuerjahr 2025 in Kraft und könnten die Organisation und Finanzierung zukünftiger Wahlen beeinflussen.
Wichtige Punkte
Gemeinnützige Organisationen (501(c)(3)) dürfen die Verwaltung öffentlicher Wahlen nicht finanzieren.
Das Verbot umfasst sowohl direkte als auch indirekte Finanzierung von Wahlprozessen.
Eine Ausnahme erlaubt die Bereitstellung von Räumlichkeiten als Wahllokal durch diese Organisationen.
Die Änderungen gelten für Finanzierungen in Steuerjahren, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
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Status: Abgelaufen
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_HR_4501
Sponsor: Rep. Tenney, Claudia [R-NY-24]
Startdatum: 2023-07-06