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Bundesgesetz schreibt biologische Definition von Geschlecht und Gender vor.

Dieses Gesetz verpflichtet alle Bundesbehörden und Gerichte, das Wort „Geschlecht“ ausschließlich auf der Grundlage biologischer Kriterien zu interpretieren. Das Geschlecht wird rechtlich durch das Fortpflanzungssystem (Fähigkeit zur Produktion von Eiern oder Spermien) definiert und schließt die Selbstidentifikation explizit aus. Ziel ist die Vereinheitlichung dieser Begriffe im Bundesrecht, was sich auf Vorschriften in Bereichen wie Sport und Gesundheitswesen auswirken kann.
Wichtige Punkte
Alle Bundesgesetze und -vorschriften müssen „Geschlecht“ als biologisch bestimmt (männlich oder weiblich) interpretieren.
Das Geschlecht wird anhand des Fortpflanzungssystems definiert, unabhängig von der Geschlechtsidentität.
Das Gesetz stellt klar, dass „Geschlechtsidentität“ kein Synonym für „Geschlecht“ im Sinne des Bundesrechts ist.
Begriffe wie „Frau“, „Mann“, „Mutter“ und „Vater“ sind eng an diese biologischen Definitionen gebunden.
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_HR_9218
Sponsor: Rep. Miller, Mary E. [R-IL-15]
Startdatum: 2024-07-30