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Schutz von Gläubigerrechten: Verbot der nicht einvernehmlichen Haftungsfreistellung Dritter.

Dieses Gesetz schützt Bürger und kleine Unternehmen, die Forderungen gegen große, insolvente Unternehmen haben. Es verbietet Gerichten, automatisch verbundene Parteien (wie Führungskräfte oder Muttergesellschaften) von der Haftung zu befreien. Dies stellt sicher, dass Geschädigte weiterhin Entschädigungsansprüche gegen diese Dritten geltend machen können, es sei denn, sie stimmen dem Verzicht ausdrücklich zu. Es erschwert auch die Umstrukturierung von Unternehmen, die darauf abzielt, Vermögenswerte vor der Insolvenz zu schützen.
Wichtige Punkte
Bürger behalten das Recht, Dritte, die mit einem insolventen Unternehmen verbunden sind, zu verklagen.
Gerichte dürfen Dritte nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Gläubigers von der Haftung befreien (Schweigen gilt nicht als Zustimmung).
Erschwert es Unternehmen, Vermögenswerte durch künstliche Aufspaltungen kurz vor der Insolvenz zu verstecken.
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Status:
Abgelaufen
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_HR_9223
Sponsor: Rep. Nadler, Jerrold [D-NY-12]
Startdatum: 2024-07-30