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Strengere Definition des „gemeinsamen Arbeitgebers“ im Arbeitsrecht.

Dieses Gesetz ändert die Definition des „gemeinsamen Arbeitgebers“ im Bundesrecht. Es stellt sicher, dass ein Unternehmen nur dann rechtlich für die Angestellten eines anderen Unternehmens verantwortlich ist, wenn es direkt und unmittelbar wesentliche Aspekte ihrer Arbeit kontrolliert, wie Einstellung, Bezahlung oder tägliche Aufsicht. Ziel ist es, lokale Unternehmen und Franchises zu schützen, indem die Haftung größerer Unternehmen für die Arbeitspraktiken ihrer Partner begrenzt wird.
Wichtige Punkte
Ein Unternehmen muss nun wesentliche Arbeitsbedingungen (wie Bezahlung, Einstellung oder tägliche Aufgaben) direkt kontrollieren, um als gemeinsamer Arbeitgeber zu gelten.
Die Änderung betrifft sowohl das Nationale Arbeitsbeziehungsgesetz (Gewerkschaftsrechte) als auch das Gesetz über faire Arbeitsnormen (Löhne und Arbeitszeiten).
Dies erschwert es, Muttergesellschaften oder Franchisegeber für Personalentscheidungen ihrer Franchisenehmer haftbar zu machen.
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Status:
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_S_1261
Sponsor: Sen. Marshall, Roger [R-KS]
Startdatum: 2023-04-25