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Überstundenbefreiung für saisonale Outdoor-Führer und Freizeitanbieter.

Dieses Gesetz ändert das Arbeitsrecht, um bestimmte Angestellte, die als Outdoor-Führer oder Freizeitanbieter arbeiten, von den maximalen Arbeitszeitanforderungen auszunehmen, was bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf Überstundenvergütung hätten. Diese Ausnahme gilt nur für Unternehmen, die saisonal tätig sind oder erhebliche saisonale Umsatzschwankungen aufweisen. Betroffene Arbeitnehmer können somit mehr als 40 Stunden pro Woche ohne Überstundenzuschlag arbeiten.
Wichtige Punkte
Outdoor-Führer und Freizeitanbieter könnten das Recht auf Überstundenvergütung für Arbeit über 40 Stunden pro Woche verlieren.
Die Befreiung gilt nur für saisonale Unternehmen (Betriebsdauer unter sieben Monaten) oder solche mit stark schwankenden saisonalen Einnahmen.
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Abgelaufen
Bürgerumfrage
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_S_2914
Sponsor: Sen. Daines, Steve [R-MT]
Startdatum: 2023-09-26