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Entzug von Wahlmitteln für Staaten, die den 14. Verfassungszusatz missbrauchen.

Das Gesetz soll verhindern, dass Bundesstaaten Präsidentschaftskandidaten eigenmächtig von den Wahlzetteln streichen, indem sie sich auf Abschnitt 3 des 14. Verfassungszusatzes berufen. Wenn ein Staat dies tut, verliert er die Bundesmittel für die Wahlorganisation. Dies stellt sicher, dass Streitigkeiten über die Kandidatenberechtigung ausschließlich von Bundesgerichten entschieden werden, was eine einheitliche Regelung für Präsidentschaftswahlen gewährleistet.
Wichtige Punkte
Verlust von Bundesmitteln: Staaten, die einen Präsidentschaftskandidaten unter Berufung auf den 14. Zusatz einseitig blockieren, verlieren Bundesgelder für die Wahladministration.
Ausschließliche Bundesgerichtsbarkeit: Streitigkeiten über die Wahlberechtigung von Präsidentschaftskandidaten (gemäß dem 14. Zusatz) müssen ausschließlich von Bundesbezirksgerichten entschieden werden; staatliche Gerichte haben keine Befugnis.
Beschleunigtes Gerichtsverfahren: Einrichtung eines speziellen 3-Richter-Gremiums zur schnellen Feststellung von Tatsachen, die umgehend zur beschleunigten rechtlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet werden.
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Drucknummer: 118_S_3588
Sponsor: Sen. Tillis, Thomas [R-NC]
Startdatum: 2024-01-11