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Festlegung einer Bundesdefinition für obszöne visuelle Inhalte in der Kommunikation.

Dieses Gesetz führt eine einheitliche Bundesdefinition für 'Obszönität' ein, die speziell für visuelle Inhalte (Bilder, Filme, Videos) gilt, die über zwischenstaatliche Kommunikationswege, wie das Internet, übertragen werden. Die Definition basiert auf drei Kriterien: Anreizung sexueller Begierde, Darstellung sexueller Handlungen mit Erregungsabsicht und Fehlen eines ernsthaften literarischen, künstlerischen, politischen oder wissenschaftlichen Wertes. Ziel ist die Klarstellung der Durchsetzung gegen illegale Inhalte.
Wichtige Punkte
Legt klare, bundesweite Kriterien fest, wann ein Bild, Film oder eine Grafikdatei in der zwischenstaatlichen Kommunikation rechtlich als 'obszön' gilt.
Die Definition erfordert, dass der Inhalt gleichzeitig sexuelle Begierde anspricht, sexuelle Handlungen mit Erregungsabsicht darstellt und keinen ernsthaften Wert besitzt.
Ändert die Vorschriften für obszöne Telefonanrufe, indem die Notwendigkeit entfällt, die Absicht der Belästigung oder Bedrohung in bestimmten Fällen nachzuweisen.
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Status: Abgelaufen
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_S_4571
Sponsor: Sen. Lee, Mike [R-UT]
Startdatum: 2024-06-18