Arbeitszeitflexibilität: Freizeitausgleich statt Überstundenvergütung für private Angestellte.
Das Gesetz ermöglicht es Angestellten im privaten Sektor, unter bestimmten Bedingungen, bezahlten Freizeitausgleich (1,5 Stunden für jede Überstunde) anstelle der monetären Überstundenvergütung zu wählen. Diese Wahl muss freiwillig und schriftlich vereinbart werden und darf keine Bedingung für die Anstellung sein. Die Änderung soll den Arbeitnehmern mehr Flexibilität bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bieten.
Wichtige Punkte
Wahlmöglichkeit: Private Angestellte können 1,5 Stunden bezahlten Freizeitausgleich für jede geleistete Überstunde wählen, anstelle der Auszahlung von Überstunden.
Freiwilligkeit: Die Wahl des Freizeitausgleichs muss freiwillig erfolgen, schriftlich festgehalten werden und darf nicht als Bedingung für die Anstellung gestellt werden. Arbeitnehmer müssen mindestens 1.000 Stunden in den letzten 12 Monaten gearbeitet haben.
Obergrenze und Auszahlung: Die maximale Obergrenze für angesammelten Freizeitausgleich beträgt 160 Stunden. Nicht genutzte Stunden müssen jährlich (bis zum 31. Januar) oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bar ausgezahlt werden.
Schutz vor Zwang: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht einschüchtern oder zwingen, Freizeitausgleich anstelle von Geld zu wählen. Bei Verstößen drohen finanzielle Strafen.
Abgelaufen
Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_S_4710
Sponsor: Sen. Lee, Mike [R-UT]
Startdatum: 2024-07-11