Verbot der nicht einvernehmlichen Freistellung von Drittschuldnern im Insolvenzverfahren.
Dieses Gesetz schützt die Rechte von Bürgern und Unternehmen, die Forderungen gegen Dritte haben, die nicht direkt am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Es verbietet Insolvenzgerichten, die Haftung dieser Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers aufzuheben oder zu ändern. Dies stellt sicher, dass Gläubiger ihre Ansprüche gegen potenziell mithaftende Unternehmen geltend machen können, selbst wenn das Hauptunternehmen Insolvenz anmeldet, was ihre Chancen auf Rückforderung erhöht.
Wichtige Punkte
Gläubigerschutz: Insolvenzgerichte dürfen die Verbindlichkeiten von Nicht-Schuldner-Einheiten (z. B. verbundene Unternehmen) gegenüber Gläubigern nicht automatisch aufheben oder ändern, es sei denn, der Gläubiger stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu.
Aktive Zustimmung erforderlich: Die Zustimmung zur Freistellung eines Dritten muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen; sie kann nicht durch Schweigen, Nichtablehnung eines Reorganisationsplans oder bloße Annahme des Plans impliziert werden.
Zeitliche Begrenzung von Aussetzungen: Vorübergehende gerichtliche Anordnungen, die Gläubiger daran hindern, Ansprüche gegen Dritte (Nicht-Schuldner) geltend zu machen, sind auf 90 Tage begrenzt, sofern der betroffene Gläubiger keiner Verlängerung zustimmt.
Verhinderung von 'Divisionsfusionen': Das Gericht muss einen Insolvenzantrag abweisen, wenn der Schuldner in den letzten 10 Jahren durch eine Umstrukturierung (z. B. eine Divisionsfusion) gegründet wurde, die darauf abzielte, wesentliche Vermögenswerte von wesentlichen Verbindlichkeiten zu trennen und diese Verbindlichkeiten dem Schuldner zuzuweisen.
Abgelaufen
Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 118_S_5415
Sponsor: Sen. Warren, Elizabeth [D-MA]
Startdatum: 2024-12-03