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Wiedererlass der Regelung zur Streichung des Grauwolfs von der Liste der bedrohten Arten

Dieses Gesetz verpflichtet den Innenminister, die endgültige Regelung aus dem Jahr 2020, die den Grauwolf von der Liste der bedrohten und gefährdeten Arten streicht, neu zu erlassen. Diese Maßnahme muss spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Der Neuerlass dieser Regelung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung.
Wichtige Punkte
Ordnet den Neuerlass der Regelung von 2020 an, die den Grauwolf von der Liste der bedrohten Arten streicht.
Der Innenminister muss innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten handeln.
Der Neuerlass der Regelung ist von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen.
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Status:
Eingebracht
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Zusätzliche Informationen
Trust the Science Act
Drucknummer: HR 130
Sponsor: Rep. Boebert, Lauren [R-CO-4]
Startdatum: 2025-01-03