arrow_back Zurück zur App

Neue Regeln für den Einsatz von Mobilfunk-Simulatoren durch Behörden

Dieses Gesetz führt strenge neue Regeln für den Einsatz von Mobilfunk-Simulatoren (sogenannten „Stingrays“) durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbehörden ein. Es schränkt deren Nutzung ein und erfordert in der Regel einen richterlichen Beschluss, um die Privatsphäre der Bürger zu schützen. Das Gesetz legt auch fest, wann und wie auf diese Weise gesammelte Informationen verwendet werden dürfen und sieht Strafen für den illegalen Einsatz vor.
Wichtige Punkte
Richterlicher Beschluss erforderlich: Behörden benötigen in der Regel einen richterlichen Beschluss für den Einsatz von Mobilfunk-Simulatoren, was den Schutz der Privatsphäre der Bürger erhöht.
Datenminimierung: Das Gesetz schreibt vor, die Erfassung von Daten von Personen, die nicht Ziel einer Untersuchung sind, zu minimieren und solche gesammelten Daten zu vernichten.
Benachrichtigung über Überwachung: Personen, deren Geräte von einem Simulator betroffen waren, können benachrichtigt werden, was die Transparenz staatlicher Operationen erhöht.
Ausnahmen vom Beschluss: Der Einsatz ohne richterlichen Beschluss ist nur in Notfällen (z.B. unmittelbare Lebensgefahr) oder für Schutzdienste erlaubt, erfordert aber oft eine nachträgliche Genehmigung.
Strafen für illegalen Einsatz: Der illegale Einsatz eines Mobilfunk-Simulators kann mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 US-Dollar geahndet werden.
Möglichkeit der Zivilklage: Bürger, deren Privatsphäre durch den unrechtmäßigen Einsatz eines Simulators verletzt wurde, können eine Zivilklage auf Schadensersatz einreichen.
Einsatz in Gefängnissen: Mobilfunk-Simulatoren zur Unterbindung von Schmuggel in Justizvollzugsanstalten sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt, um die illegale Nutzung von Telefonen zu verhindern.
article Offizieller Text account_balance Prozessseite
Eingebracht
Bürgerumfrage
Keine Stimmen abgegeben
Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_4811
Sponsor: Rep. Lieu, Ted [D-CA-36]
Startdatum: 2025-07-29