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Verbot von Exportlizenzgebühren und Rückerstattung bereits erhobener Beträge.

Dieses Gesetz verbietet der Bundesregierung vollständig, Gebühren für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Exportlizenzen zu erheben, was exportierenden Unternehmen finanzielle Entlastung verschafft. Das bedeutet, dass Unternehmen diese Kosten nicht mehr tragen müssen. Darüber hinaus müssen alle zuvor auf diese Weise erhobenen Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes vollständig an die Lizenzinhaber zurückgezahlt werden.
Wichtige Punkte
Die Bundesregierung darf keine Gebühren, Gewinnbeteiligungen oder monetären Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Erhalt oder der Aufrechterhaltung einer Exportlizenz erheben.
Alle bereits von Unternehmen für diese Lizenzen erhobenen Gebühren müssen den Lizenzinhabern innerhalb von 30 Tagen vollständig zurückerstattet werden.
Die Maßnahme soll die Einhaltung des Verfassungsprinzips gewährleisten, das Steuern oder Zölle auf exportierte Waren verbietet.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_5955
Sponsor: Rep. Kamlager-Dove, Sydney [D-CA-37]
Startdatum: 2025-11-07