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Verbot von Leihmutterschaft für Sexualstraftäter zur Kindersicherheit.

Das Gesetz führt ein bundesweites Verbot für registrierte Sexualstraftäter ein, Leihmutterschaftsvereinbarungen mit der Absicht einzugehen, elterliche Rechte zu erlangen. Dies dient dem Schutz von Kindern. Verstöße gegen dieses Verbot, insbesondere bei Nutzung des zwischenstaatlichen oder internationalen Handels, können mit bis zu 18 Jahren Gefängnis geahndet werden.
Wichtige Punkte
Registrierte Sexualstraftäter dürfen keine Leihmutterschaftsvereinbarungen abschließen, um Elternrechte zu erhalten.
Das Verbot gilt für Vereinbarungen, die unter Nutzung des zwischenstaatlichen oder internationalen Handels zustande kommen.
Die Begehung einer Sexualstraftat während der Dauer der Leihmutterschaftsvereinbarung (bis zur Geburt) wird ebenfalls mit bis zu 18 Jahren Haft bestraft.
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Status: Eingebracht
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Drucknummer: 119_HR_6208
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