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Steuererleichterung: 529-Pläne decken jetzt Kinderbetreuungskosten für Kleinkinder ab.

Das Gesetz erlaubt es Familien, Gelder aus 529-Bildungssparkonten, die traditionell für die Hochschulbildung vorgesehen sind, zur Deckung der Kinderbetreuungskosten für Kinder unter fünf Jahren zu verwenden. Abhebungen von diesen Plänen für qualifizierte frühkindliche Betreuung sind von der Bundeseinkommensteuer befreit. Diese Änderung zielt darauf ab, die finanzielle Belastung der Familien durch frühkindliche Bildung und Betreuung erheblich zu senken.
Wichtige Punkte
Guthaben aus 529-Sparplänen kann nun steuerfrei zur Bezahlung qualifizierter Kinderbetreuungsdienste für Kinder bis zu 5 Jahren verwendet werden.
Qualifizierte Kinderbetreuung muss von lizenzierten oder registrierten Anbietern erfolgen und darf nicht von Personen erbracht werden, die mit allen betreuten Kindern verwandt sind.
Die Änderungen gelten für Ausgaben, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallen, und bieten sofortige finanzielle Entlastung.
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Status: Eingebracht
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Drucknummer: 119_HR_6272
Sponsor: Rep. McDonald Rivet, Kristen [D-MI-8]