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Erweiterung der Studienbeihilfe für ausländische Fernstudienprogramme mit Präsenzpflicht.

Dieses Gesetz erweitert den Zugang zu staatlicher Studienbeihilfe (wie Studentendarlehen) für Programme ausländischer Universitäten, die begrenzte Fernunterrichtskomponenten enthalten. Bürger, die im Ausland studieren, können nun Unterstützung erhalten, vorausgesetzt, der Online-Unterricht überschreitet 12,5 % des Programms nicht und die Studenten halten sich physisch im Land der Institution auf. Dies erhöht die Flexibilität bei der Wahl internationaler Studienprogramme unter Beibehaltung der physischen Anwesenheitspflicht.
Wichtige Punkte
Staatliche Studienbeihilfen (Title IV) werden für Studenten an ausländischen Institutionen verfügbar, die einen begrenzten Anteil an Online-Kursen anbieten.
Der Fernunterricht darf 12,5 % des gesamten Programms nicht überschreiten, um förderfähig zu sein.
Studenten müssen sich physisch in dem Land aufhalten, in dem sich die ausländische Institution befindet, auch während des Fernunterrichts.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_6282
Sponsor: Rep. Smucker, Lloyd [R-PA-11]