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Verbot der Bundesbeschaffung von Lebensmitteln mit bestimmten Farbstoffzusätzen

Dieses Gesetz untersagt den Leitern von Exekutivbehörden, Verträge über die Beschaffung von Lebensmitteln zu verlängern oder abzuschließen, die acht spezifische Farbstoffzusätze enthalten, wie z. B. Rot Nr. 40 und Gelb Nr. 5. Zudem wird vorgeschrieben, die Beschaffung von Lebensmitteln zu priorisieren, die keinerlei Farbstoffzusätze enthalten, sofern dies verfügbar und durchführbar ist.
Wichtige Punkte
Exekutivbehörden dürfen keine Lebensmittel beschaffen, die acht spezifische Farbstoffzusätze enthalten (z. B. Rot Nr. 40, Gelb Nr. 5).
Die Beschaffung von Lebensmitteln ohne jegliche Farbstoffzusätze ist zu priorisieren, wo dies möglich ist.
Die Regelung tritt 6 Monate nach Verabschiedung des Gesetzes in Kraft und gilt für ab diesem Datum geschlossene Verträge.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_6653
Sponsor: Rep. Lawler, Michael [R-NY-17]
Startdatum: 2025-12-11