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Schutz von Mietern im Bundeswohnbau bei legalem Marihuana-Konsum.

Dieses Gesetz stellt sicher, dass Bürger, die staatlich geförderte Wohnprogramme nutzen, nicht aufgrund des Konsums, Besitzes oder Vertriebs von Marihuana abgelehnt oder vertrieben werden, solange diese Aktivität dem jeweiligen Landesrecht entspricht. Die Änderung schließt staatlich legale Marihuana-Aktivitäten aus der Definition der „drogenbezogenen kriminellen Aktivität“ in den Bundeswohnvorschriften aus. Es wird jedoch die Einrichtung von rauchfreien Zonen für Marihuana vorgeschrieben, ähnlich den bestehenden Beschränkungen für Tabak.
Wichtige Punkte
Verbot der Ablehnung oder Räumung aus bundesgeförderten Wohnungen (z. B. Section 8, Sozialwohnungen) aufgrund von staatlich konformem Marihuana-Konsum.
Staatlich legale Marihuana-Aktivitäten gelten nicht mehr als „drogenbezogene kriminelle Aktivität“ in Bundeswohnprogrammen.
Rauchfreie Zonen: Das Rauchen von Marihuana in geförderten Wohnungen wird genauso eingeschränkt wie das Rauchen von Tabak.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_6807
Sponsor: Del. Norton, Eleanor Holmes [D-DC-At Large]
Startdatum: 2025-12-17