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Verpflichtung zur Information behinderter Leistungsempfänger über das Ticket to Work-Programm

Dieses Gesetz verpflichtet den Kommissar für soziale Sicherheit, Informationen über die Teilnahme am „Ticket to Work“-Programm an jeden behinderten Leistungsempfänger zu verbreiten. Diese Verbreitung muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Absatzes und danach für jeden Zeitraum von sechs Monaten erfolgen.
Wichtige Punkte
Der Kommissar für soziale Sicherheit muss Informationen über die Teilnahme am „Ticket to Work“-Programm an jeden behinderten Leistungsempfänger weitergeben.
Die Informationen müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten und danach alle sechs Monate bereitgestellt werden.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_7253
Sponsor: Rep. Hill, J. French [R-AR-2]
Startdatum: 2026-01-27