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Verbot für Sexualstraftäter in staatlich geförderten Obdachlosen- und Gewaltschutzunterkünften

Dieses Gesetz verbietet registrierten Sexualstraftätern den Aufenthalt in staatlich finanzierten Frauenhäusern und Obdachlosenunterkünften. Ziel ist es, die Sicherheit schutzbedürftiger Personen in diesen Einrichtungen durch Zugangsbeschränkungen zu erhöhen.
Wichtige Punkte
Registrierte Sexualstraftäter dürfen keine staatlich geförderten Unterkünfte oder deren Dienste nutzen.
Einrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, verlieren im folgenden Haushaltsjahr jegliche Bundesförderung.
Straftäter sind verpflichtet, ihren Registerstatus beim Betreten einer Unterkunft sofort gegenüber dem Personal offenzulegen.
Zuwiderhandlungen der Straftäter können mit Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_HR_7624
Sponsor: Rep. Mace, Nancy [R-SC-1]
Startdatum: 2026-02-20