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Flexible Arbeitszeit: Überstundenausgleich für Angestellte im Privatsektor

Dieses neue Gesetz ermöglicht es Angestellten im Privatsektor, anstelle von Überstundenvergütung Freizeitausgleich zu wählen. Arbeitnehmer können bis zu 160 Stunden Freizeitausgleich ansammeln, der bei Nichtnutzung bis Jahresende ausgezahlt werden muss. Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Flexibilität bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu bieten.
Wichtige Punkte
Wahlmöglichkeit: Arbeitnehmer können für jede Überstunde 1,5 Stunden Freizeitausgleich anstelle von Überstundenvergütung wählen.
Vereinbarungsbedingungen: Freizeitausgleich muss freiwillig und schriftlich vom Arbeitnehmer vereinbart werden und darf keine Bedingung für die Anstellung sein.
Stundenlimit: Es können maximal 160 Stunden Freizeitausgleich angesammelt werden. Nicht genutzte Stunden müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres ausgezahlt werden.
Arbeitnehmerschutz: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer bezüglich ihrer Wahl der Überstundenvergütung nicht einschüchtern oder nötigen.
Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Nicht genutzter Freizeitausgleich muss dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
Das Gesetz läuft 5 Jahre nach Inkrafttreten aus.
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Status: Eingebracht
Bürgerwille
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_S_1158
Sponsor: Sen. Lee, Mike [R-UT]
Startdatum: 2025-03-26