Nukleare Verteidigung: Ausnahmen für Drohneneinsätze des Energieministeriums
Dieses Gesetz befreit den Energieminister von bestimmten Verboten bezüglich der Beschaffung und des Betriebs unbemannter Flugsysteme (Drohnen) von bestimmten ausländischen Unternehmen. Es erweitert die Befugnisse des Energieministeriums, Drohnen zum Schutz von Anlagen einzusetzen, die mit der Lagerung, dem Transport oder der Verwendung von besonderem Kernmaterial oder der Herstellung nicht-nuklearer Komponenten für Atomwaffen befasst sind. Zudem gewährt das Gesetz dem Minister Befugnisse hinsichtlich klassifizierter Verfolgung und Ausnahmen bei der Rechnungslegung.
Wichtige Punkte
Das Energieministerium (DOE) erhält eine Ausnahme vom bundesweiten Verbot der Beschaffung und des Betriebs von Drohnen bestimmter ausländischer Unternehmen.
Erweiterung der Befugnisse des DOE zum Einsatz von Drohnen zum Schutz von Anlagen, die mit der Lagerung, dem Transport, der Forschung und der Herstellung von nicht-nuklearen Komponenten für Atomwaffen in Verbindung stehen.
Der Energieminister erhält die Befugnis, über die Nutzung klassifizierter Drohnenverfolgung zu entscheiden, und wird in die Ausnahmen für die Rechnungslegung in diesem Bereich einbezogen.
Eingebracht
Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_S_1762
Sponsor: Sen. Peters, Gary C. [D-MI]
Startdatum: 2025-05-14