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Ermächtigung zur Ausweitung normaler Handelsbeziehungen auf bestimmte Länder

Dieses Gesetz ermächtigt den Präsidenten, die nichtdiskriminierende Behandlung (Status der normalen Handelsbeziehungen) auf Produkte aus erfassten Ländern auszudehnen. Nach der Proklamation einer solchen Ausweitung durch den Präsidenten findet Titel IV des Handelsgesetzes von 1974 auf das jeweilige Land keine Anwendung mehr. Die Definition eines erfassten Landes schließt Belarus, Kuba und Nordkorea aus.
Wichtige Punkte
Der Präsident kann bestimmen, dass Titel IV des Handelsgesetzes von 1974 auf ein erfasstes Land keine Anwendung mehr finden soll.
Der Präsident wird ermächtigt, die Ausweitung der nichtdiskriminierenden Behandlung (normale Handelsbeziehungen) auf Produkte erfasster Länder zu proklamieren.
Titel IV des Handelsgesetzes von 1974 findet ab dem Datum des Inkrafttretens der nichtdiskriminierenden Behandlung keine Anwendung mehr auf das Land.
Das Gesetz definiert ein erfasstes Land als jedes Land mit Ausnahme von Belarus, Kuba und Nordkorea.
article Offizieller Text account_balance Prozessseite
Eingebracht
Bürgerumfrage
Keine Stimmen abgegeben
Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_S_3103
Sponsor: Sen. Daines, Steve [R-MT]
Startdatum: 2025-11-04