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Arbeitnehmerdatenschutz: Neue Regeln für Gewerkschaftswahlen und Datenweitergabe

Das Gesetz ändert das Arbeitsrecht, um die Privatsphäre der Arbeitnehmer bei Gewerkschaftswahlen zu stärken. Arbeitgeber müssen den Gewerkschaften eine Wählerliste zur Verfügung stellen, die jedoch auf eine einzige, vom Arbeitnehmer schriftlich gewählte Kontaktinformation (z. B. E-Mail oder Telefonnummer) beschränkt ist. Gewerkschaften dürfen diese Daten weder verkaufen noch für politischen Aktivismus nutzen oder nach Abschluss des Wahlverfahrens aufbewahren.
Wichtige Punkte
Arbeitnehmer bestimmen, welche einzelne Kontaktinformation (E-Mail, Telefon oder Postadresse) vor einer Wahl an die Gewerkschaft weitergegeben wird.
Gewerkschaften dürfen die Kontaktdaten der Arbeitnehmer nicht verkaufen oder für andere Zwecke als das Wahlverfahren selbst, einschließlich politischen Aktivismus, verwenden.
Die Nichteinhaltung dieser neuen Regeln durch Arbeitgeber oder Gewerkschaften gilt als unfaire Arbeitspraktik.
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Status: Eingebracht
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Zusätzliche Informationen
Drucknummer: 119_S_3128
Sponsor: Sen. Scott, Tim [R-SC]
Startdatum: 2025-11-06